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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 10 S 45.12   

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https://dejure.org/2013,399
OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 10 S 45.12 (https://dejure.org/2013,399)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2013 - 10 S 45.12 (https://dejure.org/2013,399)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - 10 S 45.12 (https://dejure.org/2013,399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 KonsG, § 5 KonsG, § 7 KonsG
    Konsularische Betreuung von Gefangenen; Art und Maß der Betreuung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 KonsG, § 5 KonsG, § 7 KonsG, § 161 Abs 2 VwGO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO
    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung; konsularische Betreuung von Gefangenen; Auslieferungshaft; Art und Maß der Betreuung; unbestimmter Rechtsbegriff; gerichtliche Kontrolle; objektive Gesamtumstände des Einzelfalles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konsularische Betreuung von deutschen Gefangenen im Ausland

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 34 L 170.12
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 10 S 45.12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 10 S 45.12
    Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung zur Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Betreuens im Sinne von § 7 KonsG unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und seine Konkretisierung ist grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Auslandsvertretungen nachzuprüfen haben (vgl. zur Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe u. a. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.91 - BVerfGE 84, 34; juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.95 -, BVerwGE 100, 121, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - 10 M 56.08

    Keine Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Sache im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 10 S 45.12
    Von dem grundsätzlichen Erfordernis einer beabsichtigten Rechtsverteidigung ist hier in der Konstellation nach Erledigung der Beschwerde eine Ausnahme zu machen (vgl. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 23. September 2008 - OVG 2 M 35.08 -, Beschluss vom 12. Januar 2009 - OVG 10 M 56.08 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. September 2008 - 2 M 35.08 -), denn der Bewilligungsantrag des Antragstellers ist am 8. November 2012 während des laufenden Verfahrens gestellt worden und war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch die am 20. Dezember 2012 erfolgte Auslieferung des Antragstellers entscheidungsreif (vgl. dazu OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 41.11 -).
  • OVG Brandenburg, 06.04.2005 - 5 B 53/04

    Anhörungsrüge, Anspruch auf rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung von Vortrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 10 S 45.12
    Nach der gesetzlichen Wertung soll wegen der allein zu treffenden Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage mehr stattfinden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. März 2012 - OVG 10 A 14.11 - OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2005 - OVG 5 B 53/04 - NVwZ 2005, S. 1213, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 18.09.2023 - 34 K 54.22
    Diese Hilfe für Gefangene ist, wie die Hilfe nach § 5 KonsG, Ausfluss der allgemeinen konsularischen Rat- und Beistandspflicht nach § 1 KonsG, wonach Konsularbeamte berufen sind, Deutschen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 10 S 45.12 - juris Rn. 5).

    In der Regel sind die Konsularbeamten - wie die Formulierung in § 7 KonsG "sollen" zeigt - zur Betreuung deutscher Gefangener im Ausland verpflichtet, davon können sie aber (nur) in atypischen Situationen absehen (sog. intendiertes Ermessen; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 10 S 45.12 - juris Rn. 5).

    Grundsätzlich unterliegt die Frage, ob die Beklagte einem deutschen Strafgefangenen ausreichende Betreuung im Sinne von § 7 KonsG gewährt, der vollen richterlichen Kontrolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 10 S 45.12 - juris Rn. 5), wobei ihr in Einzelfällen, etwa bei der Auswahl ähnlich geeigneter Betreuungsleistungen, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zusteht.

    Auch eine Auslieferungshaft, in der sich der Kläger befunden hat, ist vom Tatbestand erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 10 S 45.12 - juris Rn. 5; Lenz, Der konsularische Schutz, 2017, S. 204; Hoffmann, Konsularrecht, Stand 1. März 2011, § 7 Rn. 3).

  • VG Berlin, 16.05.2023 - 34 K 183.20

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Anforderungen an das

    Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung zur Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Betreuens im Sinne von § 7 KonsG unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und seine Konkretisierung ist grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Auslandsvertretungen nachzuprüfen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 10 S 45.12 -, juris Rn. 5).

    Es hängt grundsätzlich von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Einstellung des Empfangsstaates, der personellen Besetzung der Auslandsvertretung und der Lage der Haftanstalt ab, ob der Konsularbeamte den inhaftierten Deutschen persönlich besucht oder eine Vertrauensperson der Vertretung veranlasst, den Inhaftierten aufzusuchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 10 S 45.12 -, juris Rn. 5).

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